3 ist insoweit beizupflichten, als unter Zuhilfenahme von Dolmetschern die Parteirechte der betroffenen Person gewahrt werden können. Indessen schliesst die bundesgerichtliche Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zwingend aus, dass die Kantone Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache als anfechtbar erklären, zumal das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv regelt (BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5).