son verfahrensabschliessenden Entscheids vgl. BK 11 146 vom 25.07.2011, E. 2.3). Bei der hier angefochtenen Verfügung, welche die Festlegung der Verfahrenssprache zum Gegenstand hat, spricht sich GUIDON gegen die Zulassung einer Beschwerdemöglichkeit aus (a.a.O., S. 83 N 194). Dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide bei nicht wiedergutzumachenden Nachteilen), wonach ein irreparabler Rechtsnachteil bei Entscheiden über die Verfahrenssprache verneint wurde (GUIDON, a.a.O., S. 82 f. N