Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Schluss, dass jedenfalls verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (d.h. im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind) befassen, der Beschwerde zugänglich sein sollen (so auch BK 11 90 vom 21.04.2011, E. 2); solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und sollen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können (hinsichtlich der Zulassung der Beschwerde bei Anfechtung eines für die betroffene Per-