65 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in der StPO verwendete unscharfe Terminologie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen würde (vgl. etwa der in Art. 80 Abs. 3 StPO verwendete Begriff der „einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse“). Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Schluss, dass jedenfalls verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (d.h. im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind) befassen, der Beschwerde zugänglich sein sollen (so auch BK 11 90 vom 21.04.2011, E. 2);