Die von SCHMID und GUIDON vertretene Ansicht betreffend die Anfechtung verfahrenleitender Entscheide lässt sich zum einen auf die Materialien stützen, zum anderen ist sie das Resultat einer systematischen Auslegung von Art. 65 StPO. Gegen die von JENT vertretene Auffassung spricht die Tatsache, dass den Materialien kein Hinweis entnommen werden kann, der einen generellen Ausschluss der Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden stützen würde; kommt hinzu, dass eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 65 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in der StPO verwendete unscharfe Terminologie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen würde (vgl. etwa der in Art.