Anderer Meinung ist JENT, welcher – unter Bezugnahme auf Art. 65 Abs. 1 StPO – für einen generellen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden plädiert (JENT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 65 N 4 am Ende). Die von SCHMID und GUIDON vertretene Ansicht betreffend die Anfechtung verfahrenleitender Entscheide lässt sich zum einen auf die Materialien stützen, zum anderen ist sie das Resultat einer systematischen Auslegung von Art.