2 vor, d.h. ein Entscheid, welcher direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangiert und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, befürwortet SCHMID die Zulassung der Beschwerde (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 393 N 13 und derselbe in: Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 692 f. N 1510).