65 Abs. 1 StPO – unbestrittenermassen unklar. Gemäss einem Teil der Lehre, welche sich dabei insbesondere auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts stützt (BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1312, wonach eine Unterbrechung bzw. Verzögerung der Hauptverhandlung verhindert werden soll), bezieht sich der in 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO genannte Ausschluss auf verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 13; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.