Dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist unbestritten. Nähere Betrachtung drängt sich indessen bei der Frage auf, ob die angefochtene Verfügung unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Der Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist – v.a. auch mit Blick auf Art. 65 Abs. 1 StPO – unbestrittenermassen unklar.