2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil i.V.m. Art. 396 StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO). Dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist unbestritten.