Im Verfahren gegen die Eheleute A. (französischer Muttersprache) und B. (deutscher Muttersprache) wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung beantragte die Privatklägerschaft beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass Deutsch als Verfahrenssprache definiert werde. Letzterer gab dem Ersuchen der Privatklägerschaft statt. Dagegen reichte A. Beschwerde ein, mit dem Antrag, dass die französische Sprache als Verfahrenssprache festgelegt werde. Auszug aus den Erwägungen: […]