Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und nicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wonach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind, die Rechtsstellung der betroffenen Person. – Richtet sich ein Verfahren gegen zwei beschuldigte Personen, welche je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen, und geniesst weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang, liegt es im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen. Redaktionelle Vorbemerkungen: