Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und nicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wonach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind, die Rechtsstellung der betroffenen Person.