Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen (d.h. nicht im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind), sind der Beschwerde zugänglich. Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können.