{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-09-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-164_2011-09-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_164_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781ab7f21ef8c1f0d6f3fce48f97f7d1b8225077df056f86f300e469d0b19a839f2b6ba2cb51d9715b0e20eef1e731c4fa?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781ab7f21ef8c1f0d6f3fce48f97f7d1b8225077df056f86f300e469d0b19a839f2b6ba2cb51d9715b0e20eef1e731c4fa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_164", "Checksum": "14b42164909642b4005d59bfc1b8fc93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2011 BK 2011 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 09.09.2011 BK 2011 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:51:23", "Checksum": "5513339fdaf3b6c7961ef8082be28b84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2011 BK 2011 164\nRegeste:\nBeschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 11 164\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 9. September 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter 1/Beschwerdeführer\n\nB.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\n\nBeschuldigte 2\n\nK-AG\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nStraf- und Zivilklägerin\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland\nBeschwerdegegnerin\n\nwegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung / Verfahrenssprache\n\nRegeste:\n\nVerfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden\nund sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen (d.h. nicht im engen Sinn\nauf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind), sind der Beschwerde zugänglich. Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche\nStellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft\nwerden können. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und\nnicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wonach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind,\ndie Rechtsstellung der betroffenen Person. – Richtet sich ein Verfahren gegen zwei beschuldigte Personen, welche je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen, und geniesst\nweder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang, liegt es im Ermessen der\nGerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nIm Verfahren gegen die Eheleute A. (französischer Muttersprache) und B. (deutscher Muttersprache) wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung beantragte die Privatklägerschaft beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts\nBerner Jura-Seeland, dass Deutsch als Verfahrenssprache definiert werde. Letzterer gab\ndem Ersuchen der Privatklägerschaft statt. Dagegen reichte A. Beschwerde ein, mit dem\nAntrag, dass die französische Sprache als Verfahrenssprache festgelegt werde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil i.V.m. Art. 396 StPO kann gegen Verfügungen\nund Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10\nTagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO).\nDass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher\nDeutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist\nunbestritten. Nähere Betrachtung drängt sich indessen bei der Frage auf, ob die angefochtene Verfügung unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b\n2. Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.\nDer Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist – v.a. auch mit Blick auf Art. 65 Abs. 1\nStPO – unbestrittenermassen unklar. Gemäss einem Teil der Lehre, welche sich dabei\ninsbesondere auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts stützt (BBl\n2006 S. 1085 ff., S. 1312, wonach eine Unterbrechung bzw. Verzögerung der Hauptverhandlung verhindert werden soll), bezieht sich der in 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO\ngenannte Ausschluss auf verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 13; KELLER, in: Kommentar zur\nSchweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 75 f., N 169 f.). Hinsichtlich\nder im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffenen verfahrensleitenden Entscheide beschränkt sich der Ausschluss nach SCHMID auf die sogenannten formellprozessleitenden Entscheide. Liegt indessen ein materiell-prozessleitender Entscheid\n\n"}