Da die Verwendung des Protokolls unzulässig ist, besteht kein Anlass zur weiteren Beweisführung, und es ist von der Beweislage auszugehen, wie sie dem Nichtanhandnahmebeschluss vom 10. Juni 2011 zu Grunde gelegen hat. Danach, und unter Verweis auf dessen Begründung, erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. [...]