Im Ergebnis könnte die Privatklägerin ansonsten die Strafverfolgung gegen die Angezeigten weiterführen, während sie im Bezug auf X. darauf verzichtet. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 32 StGB widersprechen, welcher verhindern will, dass der Antragsteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann (RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 32 N 1 mit Hinweisen). Somit ist die Verwendung des Protokolls nicht nur im Verfahren gegen X. unzulässig, sondern auch im Verfahren gegen die Angezeigten, welche den Vorteil gewährt haben sollen.