X. wurde sinngemäss der Rückzug des gegen ihn erhobenen Strafantrags versprochen, weshalb das Beharren auf der Strafverfolgung, soweit es die Widerhandlung gegen das UWG betrifft, und das Einreichen des Protokolls in diesem Zusammenhang, als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Das Gleiche muss aufgrund des notwendigen Zusammenhangs und der sich daraus ergebenden Unteilbarkeit des Strafantrages auch für das Verfahren gegen die Angezeigten gelten. Im Ergebnis könnte die Privatklägerin ansonsten die Strafverfolgung gegen die Angezeigten weiterführen, während sie im Bezug auf X. darauf verzichtet.