Nach Ansicht der Kammer trifft dies zu, soweit es um das Anbieten oder Fordern eines Vorteils geht. Entscheidend ist aber nicht, dass auch nur eine aktive oder nur eine passive Bestechung begangen werden kann, weil die Gegenseite nicht auf das Angebot eingeht, sondern welcher Sachverhalt und welche Tatbestandsvariante konkret zur Diskussion stehen. Soweit es um die Tatvariante des Gewährens und Annehmens geht, ist zwingend auf beiden Seiten ein Handeln erforderlich, die beiden Tatbestände werden spiegelbildlich notwendig gemeinsam erfüllt.