Dies entgegen SPITZ, der ausführt Art. 4a UWG enthalte zwei selbständige Tatbestände und der Strafantragssteller habe es somit in der Hand, nur die Strafverfolgung des Vorteilsgebers oder umgekehrt nur diejenige der bestochenen Hilfsperson in die Wege zu leiten (a.a.O., Art. 4a N 128). Nach Ansicht der Kammer trifft dies zu, soweit es um das Anbieten oder Fordern eines Vorteils geht.