Es handelt sich daher um einen Fall von notwendiger Teilnahme. Von einer solchen wird gesprochen, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes begriffsnotwendig die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 24 N 55). Ausgehend davon sowie unter dem Aspekt, dass ein Strafantrag gemäss Art. 32 StGB in persönlicher Hinsicht nicht teilbar ist, ist es in dieser Konstellation nicht zulässig nur den Bestechenden oder nur den Bestochenen zu verfolgen. Dies entgegen SPITZ, der ausführt Art.