02 01 001 ff.). Auf der Seite der aktiven Bestechung geht es um die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils und auf der Seite der passiven Bestechung um die Annahme eines solchen Vorteils. Bei dieser Tatvariante besteht bei Tatvollendung ein notwendiger Zusammenhang: Der Vorteil kann nur gewährt werden, wenn der andere ihn annimmt (vgl. SPITZ, Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 4a N 78), oder anders ausgedrückt, ein Gewähren kann ohne Annahme nicht vorliegen und umgekehrt. Es handelt sich daher um einen Fall von notwendiger Teilnahme.