Dagegen spricht nach Ansicht der Kammer, dass die den Angezeigten vorgeworfene Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG sowie die Widerhandlung von X gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG als einheitliches Ganzes zu betrachten sind. Den Angezeigten wird vorgeworfen, X. Reisegutscheine gegeben zu haben und im Gegenzug dazu von ihm einen Auftrag zu übersetzten Preisen erhalten zu haben. Entsprechend stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen X. wegen Verstoss gegen Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG sowie gegen die Angezeigten wegen Verstoss gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG (pag. 02 01 001 ff.).