Ein solches Verhalten steht der Verwendung des Protokolls gegen X. unter dem Aspekt der Widerhandlung gegen das UWG entgegen. Über die Verwendung des Beweismittels gegen X. unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit nichts gesagt. 5. Zu prüfen ist jedoch, ob das Protokoll im Verfahren gegen die Angezeigten wegen Widerhandlungen gegen das UWG verwendet werden darf. Die Zusicherung der Privatklägerin bezog sich nur auf das Verfahren gegen X. und nicht auf das Verfahren gegen die Angezeigten, weshalb argumentiert werden könnte, die Verwendung gegen die Angezeigten sei zulässig.