Dabei sicherte sie ihm aber gleichzeitig zu, das Gespräch nicht als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihn zu verwenden und die Strafanzeige gegen ihn im Rahmen des Möglichen zurückzuziehen. Sowohl als Strafantragsstellerin, wie als Partei im Strafverfahren hat die Privatklägerin bezüglich Strafantrag und Beweiseingaben bei der Strafverfolgungsbehörde Dispositionsfreiheit. Zwar ist es nicht per se unzulässig, ein solches Protokoll als Druckmittel bei Vergleichsverhandlungen einzusetzen. Betreffend Widerhandlung gegen das UWG sind indessen unmittelbar keine staatlichen Interessen betroffen und es handelt sich um ein Antragsdelikt.