Die Beschwerdeführerin hat das mutmasslich aus der Aufnahme erstellte schriftliche Protokoll damit entgegen ihrer Zusicherung als Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren eingereicht. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Privatklägerin veranlasste X. – mit dem Ziel, sich über die zivilrechtlichen Folgen zu einigen – zu einem Geständnis des strafbaren Sachverhaltes. Dabei sicherte sie ihm aber gleichzeitig zu, das Gespräch nicht als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihn zu verwenden und die Strafanzeige gegen ihn im Rahmen des Möglichen zurückzuziehen.