Zwar sprach X. explizit nur davon, dass die Aufnahme nicht gegen ihn verwendet werden dürfe. Daraus aber zu schliessen, er hätte nur Einwände bezüglich der Verwendung der Aufnahmen, nicht aber bezüglich der Verwendung des Protokolls bzw. wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es habe ihm offenkundig bewusst sein müssen, dass dieses von ihm so abgesegnete Protokoll nun nicht einfach in der Schublade verschwinden würde, ginge zu weit. Wie die Nachfragen von X. sowie Zusicherungen von D. zeigen, waren sie sich einig, dass Letztere die Strafanzeige zurückziehe.