Aus dem Protokoll geht hervor, dass X. mit der Aufnahme auf Band einverstanden war. Seine Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt, dass er auch mit dessen Erstellung und dem Inhalt einverstanden war. Allerdings erklärte er sich nur einverstanden mit der Aufnahme, wenn diese nicht für die Strafanzeige gegen ihn verwendet werde, was ihm von der D so zugesichert wurde (S. 1 des Protokolls). Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass die Privatklägerin im Gegenzug dafür, dass X. bereit sei, reinen Tisch zu machen, auf die Eröffnung einer Zivilklage verzichte und die Strafanzeige gegen ihn im Rahmen des Möglichen zurückziehe.