Zu prüfen bleibt, ob die Verwendung des Protokolls allenfalls einen Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot darstellt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO haben die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre sind das Rechtsmissbrauchsverbot sowie das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, Rechtsgrundsätze mit allgemeiner Geltung. Sie sollen sich nicht nur an die Strafbehörden, sondern auch an die privaten Verfahrensbeteiligten richten (vgl. THOMMEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.