4. Vorab stellt sich die Frage, ob das Protokoll als Beweismittel zugelassen werden kann. Auch bei privater Beweissammlung gelten die allgemeinen Rechtsregeln. Das bedeutet, dass jene Beweismittel unverwertbar sind, auf die der Staat selbst auf rechtmässigem Weg nicht hätte zugreifen können oder die unter Verletzung des „Ordre Public“ erlangt worden sind (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 141 N 42 und N 43). Solche Beweisverwertungsverbote liegen nicht vor.