Redaktionelle Vorbemerkungen: Den Angezeigten wird vorgeworfen, den damaligen Mitarbeiter X. der Privatklägerin, bestochen zu haben, ihnen einen Auftrag zu übersetzten Preisen zu vermitteln. Mangels Nachweis eines nicht gebührenden Vorteils verfügte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Mit der Beschwerde vom 1. Juli 2011 gegen die Nichtanhandnahme reichte die Privatklägerin ein Gesprächsprotokoll vom 17. Dezember 2010 ein, aus welchem hervorgeht, dass X. ihr gegenüber eingeräumt hat, von A. zwei Reisegutscheine im Wert von Fr. 800.00 und Fr. 2‘400.00 für zwei Aufträge erhalten zu haben. Auszug aus den Erwägungen: [...]