Dem X. (Bestochener) wurde anlässlich des Gesprächs mit seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin D., sinngemäss der Rückzug des gegen ihn erhobenen Strafantrags wegen Widerhandlungen gegen das UWG versprochen, weshalb ein Beharren auf der Strafverfolgung und das Einreichen des Gesprächsprotokolls in seinem Verfahren als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müssten. Weil nach Ansicht der Kammer zwischen aktiver und passiver Bestechung in der vorliegenden Tatbestandsvariante ein notwendiger Zusammenhang besteht und sich daraus die Unteilbarkeit des Strafantrages ergibt, darf das Gesprächsprotokoll auch im Verfahren gegen die Angezeigten A., B. und C. (Bestechende) nicht verwendet werden.