{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-11-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-161_2011-11-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_161_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e0227fd7577084cbbeba0d06a30b78e51f3cee950681785abaebbb192d8b712c02c3d9aec0825b4a8f879dbfc9dca65d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e0227fd7577084cbbeba0d06a30b78e51f3cee950681785abaebbb192d8b712c02c3d9aec0825b4a8f879dbfc9dca65d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_161", "Checksum": "06bb668f7ffdf46949abc7a2182ecefc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.11.2011 BK 2011 161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 28.11.2011 BK 2011 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Widerhandlungen gegen das UWG (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:50:33", "Checksum": "4c2383e9d4b923be6eaf8e567f0b7ae8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.11.2011 BK 2011 161\nRegeste:\nNichtanhandnahme Widerhandlungen gegen das UWG (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 11 161\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter\nRieder sowie Gerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 28. November 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\n1. A.\n2. B.\n3. C.\nAngezeigte A. und C. verteidigt durch Rechtsanwalt Y.\nAngezeigte\n\nD.\nvertreten durch Rechtsanwalt Z.\nStraf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin\n\nwegen Widerhandlungen gegen das UWG\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte\n\nRegeste\n\nDem X. (Bestochener) wurde anlässlich des Gesprächs mit seiner Arbeitgeberin, der\nPrivatklägerin D., sinngemäss der Rückzug des gegen ihn erhobenen Strafantrags wegen\nWiderhandlungen gegen das UWG versprochen, weshalb ein Beharren auf der\nStrafverfolgung und das Einreichen des Gesprächsprotokolls in seinem Verfahren als\nrechtsmissbräuchlich qualifiziert werden müssten. Weil nach Ansicht der Kammer zwischen\naktiver und passiver Bestechung in der vorliegenden Tatbestandsvariante ein notwendiger\nZusammenhang besteht und sich daraus die Unteilbarkeit des Strafantrages ergibt, darf das\nGesprächsprotokoll auch im Verfahren gegen die Angezeigten A., B. und C. (Bestechende)\nnicht verwendet werden.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDen Angezeigten wird vorgeworfen, den damaligen Mitarbeiter X. der Privatklägerin,\nbestochen zu haben, ihnen einen Auftrag zu übersetzten Preisen zu vermitteln. Mangels\nNachweis eines nicht gebührenden Vorteils verfügte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren\nnicht an die Hand zu nehmen. Mit der Beschwerde vom 1. Juli 2011 gegen die\nNichtanhandnahme reichte die Privatklägerin ein Gesprächsprotokoll vom 17. Dezember\n2010 ein, aus welchem hervorgeht, dass X. ihr gegenüber eingeräumt hat, von A. zwei\nReisegutscheine im Wert von Fr. 800.00 und Fr. 2‘400.00 für zwei Aufträge erhalten zu\nhaben.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n4. Vorab stellt sich die Frage, ob das Protokoll als Beweismittel zugelassen werden kann.\nAuch bei privater Beweissammlung gelten die allgemeinen Rechtsregeln. Das bedeutet,\ndass jene Beweismittel unverwertbar sind, auf die der Staat selbst auf rechtmässigem\nWeg nicht hätte zugreifen können oder die unter Verletzung des „Ordre Public“ erlangt\nworden sind (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,\nBasel 2011, Art. 141 N 42 und N 43). Solche Beweisverwertungsverbote liegen nicht vor.\nIn Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft liegt mit der Aufnahme des Gesprächs\nauch kein deliktisches Verhalten im Sinne von Art. 179ter StGB vor, da X. grundsätzlich\nmit der Aufnahme sowie dem Protokoll einverstanden gewesen war.\n\nZu prüfen bleibt, ob die Verwendung des Protokolls allenfalls einen Verstoss gegen das\nRechtsmissbrauchsverbot darstellt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO haben die\nStrafbehörden in allen Verfahrensstadien das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu\nbeachten. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre sind das\nRechtsmissbrauchsverbot sowie das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln,\nRechtsgrundsätze mit allgemeiner Geltung. Sie sollen sich nicht nur an die\nStrafbehörden, sondern auch an die privaten Verfahrensbeteiligten richten (vgl.\nTHOMMEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011,\nArt. 3 N 43). Treuwidriges Verhalten Privater wird über das allgemeingültige Verbot des\n„venire contra factum proprium“ abgehandelt (THOMMEN, a.a.O., Art. 3 N 49).\n\nAus dem Protokoll geht hervor, dass X. mit der Aufnahme auf Band einverstanden war.\nSeine Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt, dass er auch mit dessen Erstellung und\ndem Inhalt einverstanden war. Allerdings erklärte er sich nur einverstanden mit der\nAufnahme, wenn diese nicht für die Strafanzeige gegen ihn verwendet werde, was ihm\nvon der D so zugesichert wurde (S. 1 des Protokolls). Aus dem Protokoll geht weiter\nhervor, dass die Privatklägerin im Gegenzug dafür, dass X. bereit sei, reinen Tisch zu\nmachen, auf die Eröffnung einer Zivilklage verzichte und die Strafanzeige gegen ihn im\nRahmen des Möglichen zurückziehe. Auch am Schluss des Protokolls auf Seite 9 führt\nX. nochmals an, er lege Wert darauf, dass die D. keine Zivilklage in diesem\nZusammenhang gegen ihn eröffne und sie die Strafanzeige im Rahmen des ihr\nMöglichen zurückziehe. Dies wurde ihm wiederum so von der Privatklägerin zugesichert.\nZwar sprach X. explizit nur davon, dass die Aufnahme nicht gegen ihn verwendet\nwerden dürfe. Daraus aber zu schliessen, er hätte nur Einwände bezüglich der\nVerwendung der Aufnahmen, nicht aber bezüglich der Verwendung des Protokolls bzw.\nwie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es habe ihm offenkundig bewusst sein\nmüssen, dass dieses von ihm so abgesegnete Protokoll nun nicht einfach in der\nSchublade verschwinden würde, ginge zu weit. Wie die Nachfragen von X. sowie\nZusicherungen von D. zeigen, waren sie sich einig, dass Letztere die Strafanzeige\nzurückziehe. Damit ist klar, dass X. auch mit der Verwendung des Protokolls nicht\neinverstanden gewesen sein kann und er davon ausgehen durfte, dass auch dieses\nnicht gegen ihn verwendet wird.\n\n"}