2 seinen Ausführungen nicht bereits darin, dass die Beweise, erst erhoben vor dem erstinstanzlichen Gericht, nicht mehr die gleiche Gewichtung und Entfaltung entwickeln könnten. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtabnahme beantragter Beweismittel richtet, nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer bereits zu der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung und zu den angezeigten Sachverhalten äussert, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, denn es liegt noch keine anfechtbare Einstellungsverfügung vor (Art. 320 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). […] 3