Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (BGE 133 II 249 E. 1.1., 353 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.1). Mithin obliegt der Nachweis des drohenden Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 394 N 6). Dieser legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust droht. Ein solcher liegt jedenfalls entgegen