Das ist jedoch wie dargelegt (E. 2.1) nicht der Sinn des Gesetzes. Mit anderen Worten kann ein drohender Beweisverlust nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen (vgl. hiezu auch STEINER, a.a.O., Art. 318 N 8). 2.3 Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (BGE 133 II 249 E. 1.1., 353 E. 1;