Der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO (wenn der Beweisantrag...vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann) könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch wie dargelegt (E. 2.1) nicht der Sinn des Gesetzes.