b StPO, wonach die Beschwerde nur ausgeschlossen ist, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese gesetzlich nicht ohne weiteres klare Regelung wird in der Literatur einhellig so verstanden, dass im Ergebnis die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein Beweisverlust droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 N 12 f.; STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.