[…] 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Art. 318 Abs. 3 StPO scheint die Beschwerde gegen die Gutheissung oder Abweisung von Beweisanträgen kategorisch auszuschliessen. Dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nur ausgeschlossen ist, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.