In der Folge beantragte B. diverse Beweismassnahmen, unter anderem die Befragung seiner Person sowie die Befragung des Beschuldigten und weiterer Personen als Zeugen. Zudem beantragte er die Gegenüberstellung verschiedener Mitwirkender. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2011 weitgehend abgelehnt. Dagegen erhob B. Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: