Gegen den Beschuldigten A. läuft ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs sowie übler Nachrede, evtl. Verleumdung. In diesem Verfahren hat sich der Anzeiger B. im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger gestellt. Am 6. Januar 2011 erliess der zuständige Staatsanwalt die Mitteilung nach Art. 318 StPO. Er gab darin seine Absicht zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenauflage an den Privatkläger bekannt und setzte den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. In der Folge beantragte B. diverse Beweismassnahmen, unter anderem die Befragung seiner Person sowie die Befragung des Beschuldigten und weiterer Personen als Zeugen.