Lehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde dann zuzulassen, wenn ein Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b StPO). Nicht von einem drohenden Beweisverlust ist auszugehen, wenn es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und ein Gerichtsverfahren demzufolge nicht stattfinden wird. Der betroffenen Person steht es in einer solchen Konstellation offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen. Redaktionelle Vorbemerkungen: