{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-147_2011-09-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_147_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788a6e0ef1dbf26ae8d1874774d730b0f3b74b47a2c079d09f6d2f3f99b25b38ec607c8db53d79a8da04640a58f315a142?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788a6e0ef1dbf26ae8d1874774d730b0f3b74b47a2c079d09f6d2f3f99b25b38ec607c8db53d79a8da04640a58f315a142&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_147", "Checksum": "53629bb0db5a6e60eb1c690094fc79fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.09.2011 BK 2011 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.09.2011 BK 2011 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung Beweisanträge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:51:29", "Checksum": "a513816f4d1a53e9f3efc97f76065de3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.09.2011 BK 2011 147\nRegeste:\nAblehnung Beweisanträge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 11 147\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 6. September 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Fürsprecher X.\nBeschuldigter\n\nB.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen Ehrverletzung, Amtsmissbrauch / Ablehnung Beweisanträge etc.\n\nRegeste:\n\nLehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist\ngegen diesen Entscheid die Beschwerde dann zuzulassen, wenn ein Beweisverlust droht\n(Art. 394 lit. b StPO). Nicht von einem drohenden Beweisverlust ist auszugehen, wenn es\nmöglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und ein Gerichtsverfahren demzufolge nicht stattfinden wird. Der betroffenen Person steht es in einer solchen Konstellation\noffen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel,\ndie Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nGegen den Beschuldigten A. läuft ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs sowie übler\nNachrede, evtl. Verleumdung. In diesem Verfahren hat sich der Anzeiger B. im Straf- und\nZivilpunkt als Privatkläger gestellt. Am 6. Januar 2011 erliess der zuständige Staatsanwalt\ndie Mitteilung nach Art. 318 StPO. Er gab darin seine Absicht zur Einstellung des Verfahrens\nund zur Kostenauflage an den Privatkläger bekannt und setzte den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. In der Folge beantragte B. diverse Beweismassnahmen, unter\nanderem die Befragung seiner Person sowie die Befragung des Beschuldigten und weiterer\nPersonen als Zeugen. Zudem beantragte er die Gegenüberstellung verschiedener Mitwirkender. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2011 weitgehend abgelehnt. Dagegen erhob B. Beschwerde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10\nTagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.\nArt. 396 Abs. 1 StPO). Art. 318 Abs. 3 StPO scheint die Beschwerde gegen die Gutheissung oder Abweisung von Beweisanträgen kategorisch auszuschliessen. Dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nur ausgeschlossen ist, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen\nGericht wiederholt werden kann. Diese gesetzlich nicht ohne weiteres klare Regelung\nwird in der Literatur einhellig so verstanden, dass im Ergebnis die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein Beweisverlust droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden\nBeweisantrag abgelehnt hat (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 N 12 f.; STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 318 N 14; STEPHENSON/THIRIET, in: Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 6; SCHMID,\nHandbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 571 N 1246 und\nFussnote 111). Ein Beweisverlust droht beispielsweise in der Konstellation, wo ein Zeuge schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 394 N 3).\n2.2 Der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO (wenn der Beweisantrag...vor dem erstinstanzlichen\nGericht nicht wiederholt werden kann) könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung\nvon Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in\nallen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt\nworden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden\nmüsste. Das ist jedoch wie dargelegt (E. 2.1) nicht der Sinn des Gesetzes. Mit anderen\nWorten kann ein drohender Beweisverlust nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu\neiner Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen\neinen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen (vgl. hiezu auch STEINER, a.a.O.,\nArt. 318 N 8).\n2.3 Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich\nwerden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (BGE\n133 II 249 E. 1.1., 353 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011\nE. 1.1). Mithin obliegt der Nachweis des drohenden Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 394 N 6). Dieser legt in seiner Beschwerde\nnicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust droht. Ein solcher liegt jedenfalls entgegen\n\n"}