Davon kann vorliegend aber weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch im Verfahren vor der Beschwerdekammer gesprochen werden. Dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht anstelle eines erneuten Haftanordnungsentscheids einen Haftverlängerungsentscheid gefällt hat, schadet ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat ihren Haftverlängerungsentscheid in einem Verfahren gefällt, welches den gesetzlichen Vorgaben eines Haftprüfungsverfahrens genügt. Es steht folglich nichts entgegen, den vorinstanzlichen Entscheid als Haftanordnung zu qualifizieren (Urteil Bundesgericht 1P.230/2000 vom 08.05.2000, E. 2c [= Pra 2000 Nr. 145];