Eine Haftentlassung hat diese Verletzung indessen nicht zur Folge, besteht ein Anspruch auf Haftentlassung doch nur dann, wenn kein Haftgrund besteht, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftentlassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2011 vom 05.05.2011 [betreffend Haftanordnungsverfahren; zur Publikation bestimmt], E. 3.1, 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend aber weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch im Verfahren vor der Beschwerdekammer gesprochen werden.