Mit einem solchen Feststellungsentscheid wird der Beschwerdeführerin eine hinreiche Wiedergutmachung verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.3). Eine Haftentlassung hat diese Verletzung indessen nicht zur Folge, besteht ein Anspruch auf Haftentlassung doch nur dann, wenn kein Haftgrund besteht, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftentlassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2011 vom 05.05.2011 [betreffend Haftanordnungsverfahren; zur Publikation bestimmt], E. 3.1, 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen).