Diese Verletzung ist hier (im Dispositiv) festzustellen und kostenmässig zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5). Dies, weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt und (zu Recht) geltend macht, für den Zeitraum vom 1. bis 13. April 2011 könne die Untersuchungshaft nicht als rechtmässig angeordnet angesehen werden. Mit einem solchen Feststellungsentscheid wird der Beschwerdeführerin eine hinreiche Wiedergutmachung verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.3).