Die zuständige Staatsanwältin hat demzufolge zu Recht infolge Fristversäumnis einen erneuten Haftantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Freiheit nach dem 31. März 2011 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden ist. Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV sind insoweit verletzt worden. Diese Verletzung ist hier (im Dispositiv) festzustellen und kostenmässig zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5).