Ausserdem ist die Befürchtung der Vorinstanz unbegründet, wonach ohne automatische Verlängerung keine Gewähr mehr dafür bestehe, dass die Überprüfung der Haft in vernünftigen Grenzen gehalten werden könne. Sollte ein Haftentlassungsgesuch tatsächlich kurz vor Ende der angeordneten Untersuchungshaft gestellt werden, steht es der Staatsanwaltschaft offen, ihre Stellungnahme mit einem Haftverlängerungsantrag zu verbinden (HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 227 N 2). Die zuständige Staatsanwältin hat demzufolge zu Recht infolge Fristversäumnis einen erneuten Haftantrag gestellt.