Verlängerungsverfahren ausdrücklich bestimmt hat oder sei es, weil im Anschluss an den Haftanordnungsentscheid die Haftdauer gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist. Ausserdem ist die Befürchtung der Vorinstanz unbegründet, wonach ohne automatische Verlängerung keine Gewähr mehr dafür bestehe, dass die Überprüfung der Haft in vernünftigen Grenzen gehalten werden könne.